Allgemeine Rahmenbedingungen für ANLX.CLOUD-SERVICES

Der Antares-Netlogix Netzwerkberatung Gmbh

Stand: 02.12.2019

1. Allgemeine Grundlagen

1.1. Anwendungsbereich

1.1.1 Diese Allgemeinen Rahmenbedingungen für Cloud-Services gelten für alle auf Cloud-Servi­ces bezogenen Angebote und Rechtsgeschäfte, bei welchen die Antares-NetlogiX Netzwerk­beratung GmbH, Feldstraße 13, A-3300 Amstetten, FN 200620f, Firmenbuchgericht: Lan­des­gericht St. Pölten, im Folgenden kurz „Antares-NetlogiX“, als Anbieterin von Dienstleistungen ge­genüber einer anderen Partei, welche Unternehmer im Sinne des § 1 UGB ist („Auftragge­ber“), auftritt.

1.1.2. Maßgebend für die Art und den Umfang der durch Antares-NetlogiX zu erbringenden Leistungen sind die folgenden Vertragsgrundlagen in der angegebenen Reihenfolge:

(1) die jeweils schriftlich abgeschlossene Leistungsvereinbarung (nachfolgend auch „Ver­trag“ oder „Vereinbarung“) inklusive eventueller SLA,
(2) die Bestimmungen dieser Allgemeinen Rahmenbedingungen für Cloud-Services,
(3) die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von Antares-NetlogiX.
(4) die dispositiven gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der §§ 1165 ff ABGB in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung.

1.1.3. Mit der Auftragserteilung durch den Auftraggeber werden von diesem alle Vertragsgrundla­gen anerkannt. Diese Allgemeinen Rahmenbedingungen für Cloud-Services gelten auch für alle zukünftigen auf Cloud-Services bezogenen Geschäftsbeziehungen zwischen Antares-NetlogiX und dem Auftraggeber, sämtliche weiteren diesbezüglichen Vereinbarungen oder Vertrags­änderungen, auch wenn deren Geltung nicht noch einmal gesondert vereinbart wird.

1.1.4. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, welche diesen Allgemeinen Rahmenbedingungen für Cloud-Services entgegenstehen, werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, diese werden von Antares-NetlogiX ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.2. An der Leistungserbringung beteiligte Unternehmen

1.2.1 Antares-NetlogiX (Punkt 1.1.1.) ist eine österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, welche IT-Dienstleistungen sowie Netzwerkberatung anbietet und Handel mit Netzwerklösungen betreibt. Antares-NetlogiX verfügt am Standort Feldstraße 13, A-3300 Amstetten, über folgende Gewerberechtigungen:

(a) Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik
     (GISA-Zahl: 11936879; Behörde: Bezirkshauptmannschaft Amstetten) und
(b) Handels- und Handelsagentengewerbe
     (GISA-Zahl: 11927822; Bezirkshauptmann­schaft Amstetten).  

1.2.2 Der Sitz von Antares-NetlogiX ist in Amstetten, Niederösterreich, Republik Österreich. Antares-NetlogiX unterliegt dem Recht der Republik Österreich und dem dort geltenden Recht der Europäischen Union.

1.2.3. Die kundenorientierten Services von Antares-NetlogiX sind ISO 27001 (Information technology – Security techniques – Information security management systems – Requirements) zertifiziert.

1.2.4. Die Leistungserbringung erfolgt mittels Hardware von Antares-NetlogiX. Diese befindet sich im eigenen österreichischen Rechenzentrum von Antares-NetlogiX oder in angemieteten österreichischen Rechenzentren, in welchen lediglich ein Housing der Hardware von Antares-NetlogiX erfolgt. Sämtliche dieser Rechenzentren sind ISO 27001 zertifiziert; jeder Standort wird durch mindestens zwei österreichische Internet Access Provider versorgt. Für DNS-Dienste zieht Antares-NetlogiX die Amazon WebServices EMEA SARL, 38 avenue John F. Kennedy, L-1855 Luxemburg, heran.

1.2.5. Antares-NetlogiX überbindet Subunternehmen sämtliche gegenüber dem Auftraggeber übernommene Verpflichtungen (Punkt 1.2.4.).

1.3. Vertragsbedingungen von Cloud-Services, Vertragsänderungen

1.3.1. Alle Vertragsgrundlagen (Punkt 1.1.2.) werden dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Änderungen und Ergänzungen der Vertragsgrundlagen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

1.3.2. Antares-NetlogiX wird keine einseitigen Änderungen an den Vertragsinhalten zu Lasten des Auftraggebers vornehmen. Antares-NetlogiX ist aber jedenfalls berechtigt, die vertragsgegenständ­lichen Leistungen an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

1.3.3. Der Auftraggeber verpflichtet sich ausdrücklich, ungeachtet der von Antares-NetlogiX gesetzten Datensicherheitsmaßnahmen (Punkt 4.2.), zur Durchführung regelmäßiger, dem Stand der Technik entsprechenden Backupmaßnahmen.

1.4. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung von Cloud-Services

1.4.1 Laufzeit: Der Vertrag über die Erbringung von Cloud-Services wird grundsätzlich für eine Mindestlaufzeit von einem Jahr ab Vertragsabschluss geschlossen. Die Laufzeit verlän­gert sich automatisch um jeweils ein (weiteres) Kalenderjahr, wenn der Vertrag nicht zum Ende der (weiteren) Laufzeit unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist schriftlich gekündigt wird.

1.4.2 Außerordentliche Kündigung

1.4.2.1. Das Recht der Vertragsparteien, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bleibt unberührt.

1.4.2.2. Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt für Antares-NetlogiX insbesondere vor:

(a) wenn der Auftraggeber mit Zahlungsverpflichtungen im Ausmaß von mindestens 2 Monatsentgelten im Verzug ist, und er unter Setzung einer Nachfrist von 2 Wochen und unter Androhung der Vertragsauflösung erfolglos gemahnt wurde

(b) wenn Auftraggeber fahrlässig oder vorsätzlich datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt, die nach der Datenschutz-Grundverordnung, dem Datenschutzgesetz oder eine gerichtlich strafbare Handlung oder eine Verwaltungsübertretung darstellen, oder schuldhaft gegen Gesetze verstößt, welche Daten Dritter schützen sollen;

(c) wenn der Auftraggeber bei Nutzung der vertragsgegenständlichen Dienste schuldhaft Rechtsvorschriften verletzt oder in Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte oder Namensrechte Dritter eingreift;

(d) bei sonstigen Verstößen des Auftraggebers gegen vertragliche Verpflichtungen, welche Antares-NetlogiX die Fortführung des Vertrages unmöglich machen und nach geltendem Zivilrecht zur Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigen.

(e) bei einem unmittelbaren oder mittelbaren Verkauf des Unternehmens des Auftraggebers bzw. bei einer Änderung der Beteiligungsverhältnisse am Auftraggeber.

1.4.2.3. Sämtliche Fälle außerordentlicher Kündigung, die aus einem Grund erfolgen, welcher der Sphäre des Auftraggebers zuzurechnen ist, lassen den Anspruch von Antares-NetlogiX auf die Vergütung für die vertraglich vorgesehene Laufzeit bis zum nächsten Kündigungstermin und auf die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen unberührt.

2. Leistungserbringung von Cloud-Services

2.1. Eingesetzte Infrastruktur

2.1.1. Antares-NetlogiX setzt die in Punkt 1.2.4. beschriebene Infrastruktur ein.

2.1.2. Die Maßnahmen und Prozesse erfolgen auf Basis der an allen österreichischen Standorten vorhandenen ISO 27001 Zertifizierung.

2.2. Leistungsinhalt 

2.2.1. Der konkrete Inhalt der vereinbarten Cloud-Leistung und der Art des Cloud-Services ergibt sich aus der (jeweiligen) Leistungsvereinbarung.

2.2.2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden die Dienstleistungen nach den österreichischen Standards für den Einsatz in Österreich erbracht. Der weltweite Einsatz der gewählten Dienstleistungen kann naturgemäß nicht zugesagt werden. Antares-NetlogiX setzt grundsätzlich Software von Marktführern und technisch renommierte Lösungen ein, kann aber keinerlei Zusage dafür geben, welche Sprachversionen für andere Länder unterstützt werden, welche Betriebssysteme in welchem Zeitraum verfügbar sind oder welche Standards unterstützt werden. Schnittstellen oder individuelle Anforderungen könnten gegebenenfalls nicht funktionieren oder sogar Systeme zum Absturz bringen. 

2.2.3. Die eingesetzten Lösungen sind mandantenfähig. Die Auftraggebersysteme sind „in sich abgeschlossen“, sodass kein Zugang von/auf fremde Kundensysteme durch andere Personen als jenen des Auftraggebers möglich ist. Soweit nichts anderes vereinbart wird, erhalten Auftraggeber ein Leserecht auf die eigenen Systeme und Netze. 

2.3. Implementierung der Leistung

2.3.1. Die Implementierung der Leistung ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsvereinbarung.

2.3.2. Antares-NetlogiX stellt kostenfreie Demo-Versionen, Webinare und Informationsfolder zur Verfügung. Demo-Versionen sind zeitlich limitiert. Sämtliche Umstiegsszenarien von einer Demo- auf eine kostenpflichtige Vollversion sind transparent gestaltet.

2.3.3. Sollte der Auftraggeber Unterstützung bei der Implementierung benötigen, welche über das ausdrücklich vereinbarte Maß, in Ermangelung einer Vereinbarung über eine branchenüblichen Unterstützung hinausgehen, kann hierzu ein Angebot von Antares-NetlogiX angefordert werden. Individuelle Anpassungen und Schnittstellen können nach Absprache ebenfalls (gesondert) vereinbart werden.

2.3.4. Antares-NetlogiX bietet nach Maßgabe der Leistungsvereinbarung Schulungsmöglichkeiten an, welche auf die Kundenbedürfnisse eingehen. Solche Angebote umfassen Webinare, inhouse Schulungen beim Auftraggeber oder regelmäßige Workshops bei Antares-NetlogiX. Dokumentationen und Manuals sind ebenso verfügbar und können angefordert werden.

2.3.5. Soweit nichts anderes vereinbart wird, nutzt der Auftraggeber die Cloud-Dienste nach eigenem Ermessen: Im Fall eines Demobetriebes erfolgt der Übergang in den – zahlungspflichtigen – Regelbetrieb nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung.

2.4. Betrieb und Erreichbarkeit 

2.4.1. Das Antares Operations Center (Helpdesk und zur Störungsbehebung) ist von Montag bis Freitag von 08:00 bis 17:00 Uhr erreichbar. Genaue Kontaktdaten und eventuell erweiterte Betriebszeiten sind in der Leistungsvereinbarung angeführt.
(a)    E-Mail;
(b)    Telefon;
(c)    Ticketsystem.

2.4.2. Soweit die Leistungsvereinbarung nichts anderes vorsieht, liegt die Verfügbarkeit der Dienste, deren Messung durch Antares-NetlogiX erfolgt, bei 99,7 % im Jahresdurchschnitt.

2.5. Sperre der Dienste

2.5.1. Antares-NetlogiX ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen ganz oder teilweise vorübergehend zu verweigern (Sperre), wenn der begründete Verdacht dafür besteht, dass der Auftraggeber bei der Inanspruchnahme der Leistung Gesetze oder wesentliche vertragliche Pflichten, nämlich solche, welche der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Dienstes oder dem Schutz Dritter dienen, verletzt oder Handlungen setzt, die Antares-NetlogiX nach Punkt 1.4.2. zur sofortigen Vertragsauflösung berechtigen.

2.5.2. Ein begründeter Verdacht für eine Rechtswidrigkeit und/oder eine Rechtsverletzung liegt insbesondere dann vor, wenn Gerichte, Behörden und/oder sonstige Dritte Antares-NetlogiX davon in Kenntnis setzen. Antares-NetlogiX hat den Auftraggeber von der Sperre und dem Grund dafür unverzüglich zu verständigen. Die Sperre ist aufzuheben, sobald der Verdacht entkräftet und die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben sind.

2.5.3. Die mit der Sperre verbundenen Kosten, einschließlich jene der Wiedereinschaltung, sind vom Auftraggeber, sofern die Sperre von ihm zu vertreten ist, zu ersetzen. Eine vom Auftraggeber zu vertretende Sperre entbindet diesen nicht von der Pflicht zur Zahlung der monatlichen Entgelte.

3. Verrechnung von Cloud-Services, Wertsicherung

3.1.1. Je nach gewählter Leistung erfolgt durch die Vornahme einer Kundenbestellung ein gemeinsam vereinbarter Starttermin des kostenpflichtigen Zeitraumes. Dies kann einerseits durch eine schlüssige Handlung (Softwaredownload mit Bestellvorgang nach bzw. ohne einer Testphase) oder durch förmlichen Vertragsabschluss eines Vertrages erfolgen. Weder der Cloud-Dienst, noch der Bezahlvorgang werden über die Webseite abgewickelt. Dies erfolgt ausschließlich über den Vertrieb bzw. das Back-Office von Antares-NetlogiX.

3.1.2. Separat zu verrechnende Sonderleistungen werden vorweg als Angebote übermittelt, welche einer ausdrücklichen Annahme bedürfen. Dazu gehören inbesondere Planungs- und Implementierungsleistungen, der Betrieb des Cloud-Dienstes („Managed Services“) oder hochpriorisierte (24x7x365) Supportanforderungen. Sollten auch sogenannte „Workarounds“ oder exzessives Nutzen der Support-Dienstleistungen kostenpflichtig sein oder werden, wird dies dem Auftraggeber zeitgerecht vorab angekündigt.

3.1.3. Greift der Auftraggeber in eigene Systeme ein und entstehen Antares-NetlogiX dadurch Aufwände oder Nacharbeiten, sind diese Tätigkeiten kostenpflichtig, soweit hierfür nicht ausdrücklich eine Pauschalabgeltung vereinbart wird.

3.1.4. Ausdrücklich nicht kostenpflichtig sind Beratungsgespräche vor Vertragsabschluss, Angebotserstellung und vertriebliche Leistungen. Ist das zugrundeliegende Cloud-Produkt unter einer laufenden Wartung bei Antares-NetlogiX, ist der Troubleshooting-Support während der Bürozeiten von Antares-NetlogiX (Punkt 2.4.1.) inkludiert.

3.1.5. Antares-NetlogiX wird dem Auftraggeber das vertraglich geschuldete Serviceentgelt jährlich im Vorhinein in Rechnung stellen. Die Rechnungen sind jeweils innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungszugang zur Zahlung fällig. 

3.2. Es wird eine Wertsicherung des Serviceentgelts vereinbart. Diese erfolgt nach dem österreichischen Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015). Ausgangsbasis ist die für den Monat des Vertragsabschlusses oder der Vertragsergänzung veröffentlichte Indexzahl. Schwankungen des Index bis zu 2 % bleiben zunächst ohne Berücksichtigung. Wird die 2 %-Grenze überschritten, erfolgt die Anpassung mit Wirkung für die Zukunft, d.h. die Abrechnungen der Folgemonate. Die Indexzahl, mit welcher die 2 % Grenze erstmals überschritten wird, bildet die neue Basiszahl zur Ermittlung eines weiteren 2 %-igen Sprunges. Sollte der österreichische Verbraucherpreisindex nicht mehr veröffentlicht werden, wird er durch den Nachfolgeindex ersetzt. Wird kein Nachfolgeindex veröffentlicht, so ist die Wertsicherung so zu berechnen, dass sie der Minderung der Kaufkraft entspricht.

3.3. Maßnahmen, die der Feststellung und Behebung von Funktionsstörungen dienen, werden nur dann zu einer vorübergehenden Unterbrechung oder Beeinträchtigung der Erreichbarkeit führen, wenn dies aus technischen Gründen zwingend notwendig ist. Eine Entgeltminderung oder die Rückvergütung von Entgelten ist ausgeschlossen, wenn durch den Ausfall die Verfügbarkeit der Leistung nicht unter das vereinbarte Ausmaß (Punkt 2.4.2.) verringert wird.

4. Datenschutz und Sicherheit von Cloud-Services 

4.1. Bei Verarbeitung von personenbezogenen Daten schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsdatenverarbeitung ab.

4.2. Antares-NetlogiX berät und betreibt seit vielen Jahren IT-Umgebungen der Kritischen Infrastrukturen in Österreich. Im Rahmen der ISO 27001 Maßnahmen zum Betrieb einer sicheren IT Infrastruktur sind unter anderem neben redundanten Firewall-Systemen renommierter Hersteller auch zusätzliche Module im Einsatz (Advanced Threat Protection, Sandboxing, Anti-Virus, Anti-Spam, uvm.). Permanentes Updaten und Patchen sowie laufendes Security Monitoring und Reviews durch höchstzertifizierte Spezialisten sind ein Teil der Security Strategie. Mitarbeiter aus dem Red Team von Antares-NetlogiX führen periodisch Stress- und Penetration Tests auf den Systemen durch. Das Speichern der Konfigurationen sowie im Hinblick auf die Pflichten des Auftraggebers (Punkt 1.3.3.) vorsorgliches regelmäßiges Backup werden regelmäßig nach dem Stand der Technik durchgeführt und durch das Antares Managed Security Team begleitet. Es ist sichergestellt, dass aktuelle Standards bei Verschlüsselung, Authentifizierung usw. eingehalten werden. Auf Wunsch des Auftraggebers kann auch der Mail-Verkehr signiert und verschlüsselt durchgeführt werden. Log-Aufzeichnungen und Dokumentationen sorgen für eine auditierfähige, forensische Analysemöglichkeit. Im Falle auffälliger oder rechtswidriger Vorkommnisse, welche Auftraggeberinteressen betreffen, erfolgt eine unverzügliche Benachrichtigung sowie – unter Beiziehung des Datenschutz-Koordinators – eine Einsichtmöglichkeit und allenfalls eine Weitergabe der betroffenen Daten zur Strafverfolgung.

4.3. Detailliertere Informationen über die implementierten IT-Sicherheitsstandards können im direkten Gespräch mit dem Kunden geführt werden und unterliegen der Geheimhaltung im beiderseitigem Interesse.

5. Haftung

5.1. Antares-NetlogiX haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit; die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist, ausgenommen bei Personenschäden, ausgeschlossen. Für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Schäden aus Ansprüchen Dritter oder bloße Vermögensschäden haftet Antares-NetlogiX nicht.

5.2. Antares-NetlogiX haftet nicht für Schäden, welche zurückzuführen sind auf

(a) Störungen der Abrufbarkeit oder des sonstigen Zugriffs auf den Server, welcher ihre Ursache nicht im Server bzw. Netzwerk von ANTARES, einschließlich der Schnittstellen zum Internet haben, wie insbesondere Störungen auf Grund des Ausfalls von Telefonleitungen oder Netzwerken anderer Betreiber,

(b) höhere Gewalt (z.B. Naturereignisse von besonderer Intensität, kriegerische Auseinandersetzungen, Terroranschläge, Streiks oder behördlichen Eingriffen, Leistungsunterbrechungen auf Grund von Stromausfall, Feuer- und Wasserschäden, direkter oder indirekter Blitzschlag),

(c) Handlungen Antares-NetlogiX nicht zurechenbarer Dritter,

(d) Antares-NetlogiX nicht zurechenbaren Netzausfall,

(e) unvermeidbare Betriebsunterbrechungen, welche zur Vornahme betriebsnotwendiger Arbeiten oder zur Vermeidung von Störungen des Netzes notwendig sind; für sonstige Leistungsunterbrechungen haftet Antares-NetlogiX nur in dem Ausmaß, als diese ausdrücklich als zulässig vereinbarte Ausfallzeiten (Punkt 2.4.2.) überschreiten,

(f) eine unsachgemäße oder missbräuchliche Verwendung der vertragsgegenständlichen Leistung durch  den Auftraggeber.

5.3. Antares-NetlogiX übernimmt keine Gewähr dafür, dass das Serviceangebot mit vom Auftraggeber verwendeter Software kompatibel ist und fehlerfrei zusammenarbeitet, es sei denn, die Verwendung dieser Software wäre zwischen Antares-NetlogiX und dem Auftraggeber ausdrücklich schriftlich vereinbart worden.

6. Sonstiges und Schlussbestimmungen 

6.1. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch Antares-NetlogiX an einen Dritten bedarf der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung durch den Auftraggeber.

6.2. Aus einer Handlung oder Unterlassung eines Vertragspartners kann kein Verzicht auf Rechte abgeleitet werden, wenn ein solcher nicht ausdrücklich schriftlich erklärt wird.

6.3. Sollten Bestimmungen dieses Vertrages ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, so bleibt der Restvertrag unberührt. Diese Bestimmungen werden automatisch durch gültige und durchsetzbare ersetzt, die den beabsichtigten Zweck so gut wie möglich erreichen.

6.4. Auf diesen Vertrag, einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen, ist österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts anwendbar. Erfüllungsort ist Amstetten.

6.5. Sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, einschließlich der Frage seines gültigen Zustandekommens und seiner Vor- und Nachwirkungen, werden ausschließlich durch das für Wien, Innere Stadt, in Handelssachen zuständige Gericht, nach Wahl von Antares-NetlogiX auch durch das sachlich zuständige Gericht entschieden, in dessen Sprengel der Auftraggeber seinen Sitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat.


Die Geschäftsführung
DI Alexander Graf & Jürgen Kolb